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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 3256/05

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14, UStG § 4 Nr. 16e

Umsatzsteuerfreiheit der Rufbereitschaft eines Pflegedienstes

Leitsatz

  1. Die Bereitschaftsdienstleistung mit erfahrenen Pflegekräften (Rufbereitschaft) stellt keinen „eng” mit dem Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes verbundenen und damit nach § 4 Nr. 16e UStG steuerfreien Umsatz dar. Die Steuerfreiheit beschränkt sich auf solche Leistungen, die an die Patienten als Nutzer des (ambulanten) Pflegedienstes ausgeführt werden.

  2. Die Übernahme der Rufbereitschaft durch einen Pflegedienst ist zwar Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sie dient aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher nicht durch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG erfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
INF 2006 S. 453 Nr. 12
UStB 2006 S. 162 Nr. 6
HAAAB-82708

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 24.03.2006 - 6 V 3256/05

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