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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 916/01

Gesetze: EStG § 6b

Keine 6b-Rücklage bei einer Grundstücksübertragung, die sich als verschleierte Schenkung unter Eheleuten darstellt

Leitsatz

  1. Ist keine „Veräußerung” i.S. des § 6b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG gegeben, ist das Finanzamt befugt, die gemäß § 6b EStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

  2. Auch wenn eine Grundstücksübertragung der äußeren Form nach durch einen Kaufvertrag erfolgt, kann dieses Rechtsgeschäft der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden, wenn es sich um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handelt.

  3. Ist nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass die Vertragsbeteiligten mit einem Grundstückskaufvertrag eine in Wahrheit vorgenommene unentgeltliche Übertragung des Grundstücks verdecken wollten, ist die verschleierte Schenkung der Besteuerung zu Grunde zu legen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAB-82389

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.09.2005 - 14 K 916/01

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