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BGH 25.10.2005 XI ZR 402/03, NWB 10/2006 S. 83

Gesellschaftsrecht | Mithaftung von Gesellschaftern einer Kredit nehmenden BGB-Gesellschaft

Die im Darlehensvertrag einer Kredit suchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Verpflichtung der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbeteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, dient nicht nur Sicherungszwecken, sondern auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken. Die mit der Kredit gebenden Bank getroffene Abrede stellt daher für die Gesellschafter bei wertender Betrachtung keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Dass die Haftungsbeschränkung an die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens mit einer Vollstreckungsunterwerfung geknüpft ist, steht dem nicht entgegen ().

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