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BGH 07.06.1996 I ZR 114/94

Ladenschlußgesetz; | Blumenverkauf an Tankstellen

Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten dürfen an Tankstellen keine Blumen verkauft werden (§ 6 Abs. 2 LSchlG). Das Privileg des Blumenverkaufs an Sonn- und Feiertagen gilt nur für solche Verkaufsstellen, die nach dem Umfang des Angebots die Gewähr dafür bieten, den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen zu können (). Nach den zum in Kraft tretenden Änderungen des Ladenschlußrechts ist der Verkauf von Schnittblumen durch Tankstellen auch während der allgemeinen Ladenschlußzeiten möglich (§ 6 Abs. 2 i. V. mit § 2 LSchlG n. F.).

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