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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 354/03 EFG 2006 S. 474 Nr. 7

Gesetze: AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AO § 239 Abs. 1 S. 1, AO § 235, AO § 371, AO § 397 Abs. 1, AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Einleitung eines Strafverfahrens nach Selbstanzeige

Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Hinterziehungszinsen nach Selbstanzeige

Leitsatz

1. Besteht während des Schwebezustands bis zur Klärung der Frage, ob eine wirksame Selbstanzeige vorliegt und die hinterzogenen Steuern fristgerecht entrichtet werden, kein Strafaufhebungsgrund und damit auch kein Verfahrenshindernis, ist die Finanzbehörde auch bei Selbstanzeigen grundsätzlich berechtigt und nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten.

2. Entschließt sich die zur Strafverfolgung zuständige Finanzbehörde, nach einer Selbstanzeige wegen des begründeten Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, liegt nicht eine bloße „Vorprüfung” vor. Die in der Praxis üblichen und rechtlich anerkannten Vorfeld- oder Initiativermittlungen sind typischerweise auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten gerichtet oder beziehen sich auf Sachverhalte unterhalb der Verdachtsschwelle.

3. Ermittlungen der Steuerfahndungen zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige können auch dann als Einleitung eines Strafverfahrens zu bewerten sein, wenn sie weder dem Kläger noch seinem Berater bekannt waren und die Fahndung später davon ausgeht, sie habe kein Strafverfahren eingeleitet.

4. Wird nach einer Selbstanzeige ein Strafverfahren im Laufe des Kalenderjahres eingeleitet, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt worden sind, so beginnt die einjährige Festsetzungsfrist für die Hinterziehungszinsen erst mit Ablauf des (Folge-)Jahres, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1089 Nr. 17
EFG 2006 S. 474 Nr. 7
INF 2006 S. 202 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 958
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2006 S. 999
PAAAB-77459

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2005 - 1 K 354/03

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