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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 384/2001

Gesetze: AO § 110, AO § 354, AO § 355, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a, FGO § 40, AO § 44, UStG § 3a Abs. 3, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 5

Zu den Voraussetzungen eines Einspruchs bei Einspruchsverzicht und zur Zulässigkeit einer Klage in diesem FalleZur Bindungswirkung einer Zustimmung und einer tatsächlichen VerständigungZum Ort der Leistung bei Informationsüberlassung

Leitsatz

Hat die Finanzbehörde trotz Einspruchsverzicht über die Zulässigkeit des Einspruchs entschieden, ist die Klage gegen die Einspruchsentscheidung zulässig.

Bei der Entscheidung, ob eine prozessuale Erklärung wie der Einspruchsverzicht in einer den freien Entscheidungswillen einengenden rechtswidrigen Zwangslage erklärt wurde, sind die Gesamtumstände des konkreten Falles zu berücksichtigen.

Wird bei einem Einspruchsverzicht gleichwohl Einspruch eingelegt, hat dies innerhalb der Monatsfrist des § 355 AO zu erfolgen. Nach Ablauf der Monatsfrist ist gleichzeitig eine Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 2 AO zu stellen.

Bei der Frage, ob eine tatsächliche Verständigung arglistig herbeigeführt wurde, ist der zeitliche Ablauf, der zu der tatsächlichen Verständigung hinführte, zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Leistungsortes ist es unerheblich, wo das Entgelt für eine Informationsüberlassung gezahlt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAB-76948

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.12.2005 - II 384/2001

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