OFD Rheinland

Umsatzsteuerliche Behandlung der Maschinenleistungen und Beherbergung von Betriebsfremden durch Land- und Forstwirte

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 18/2004 (aktualisierte Version)

Gemäß dem Ergebnis der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Maschinenleistungen und Beherbergung von Betriebsfremden Folgendes:

Erbringung von Maschinenleistungen

Die Erbringung von Maschinenleistungen fällt nur in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.

Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion.

Eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung scheidet daher in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der Umsätze aus.

Ist Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- und Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Anhangs B der 6. EG-Richtlinie handelt.

Die nicht im Sinne des Anhangs B der 6. EG-Richtlinie erbrachten Maschinenleistung an Land- und Forstwirte werden wie an Nichtlandwirte erbrachte Leistungen behandelt.

Diese Grundsätze sind erst auf nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Bei der Vermietung von normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mitteln zu landwirtschaftlichen Zwecken gelten die Grundsätze des zu den Auswirkungen des -Rs. C-321/02, Harbs- und der Nachfolgeentscheidung des BFH durch das .

Beherbergung von Betriebsfremden

Es gelten die Grundsätze des zu den Auswirkungen des , Harbs- und der Nachfolgeentscheidung des - mit den Übergangsregelungen, siehe Textziffer II.4 „Einzelfall Beherbergung von Betriebsfremden”.

Änderungen gegenüber der ursprünglichen Version dieser Verfügung vom ( CAAAB-40817) wurden kursiv hervorgehoben.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Rheinland v.
OFD Münster v.

Fundstelle(n):
UAAAB-76510