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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 12/05

Gesetze: AO § 155AO § 157AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO § 171 Abs. 10AO § 179AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO § 181 Abs. 1AO § 350AO § 351EStG § 15a FGO § 40 Abs. 2FGO § 42

Tatsächliche Verständigung und AbhilfeGesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung und § 15a EStG

Leitsatz

Eine Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung, der das Ergebnis einer protokollierten tatsächlichen Verständigung exakt widerspiegelt, ist unzulässig.

Bei äußerlicher Verbindung der Feststellungen zur Höhe der Einkünfte mit den Feststellungen betreffend § 15a EStG in jeweils einem Bescheid handelt es sich materiell gleichwohl um zwei Verwaltungsakte und bei deren Anfechtung um verschiedene Rechtsbehelfs- und Klagebegehren; die ersteren Feststellungen stellen den Grundlagenbescheid und die anderen den Folgebescheid dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAB-76127

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.08.2005 - III 12/05

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