OFD Hannover - InvZ 1570 - 1 - StO 254

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)

Bezug:

Nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens förderfähig, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben. Danach kann auch ein Investor Investitionszulage beanspruchen, der zwar nicht selbst einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder einen Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen unterhält, jedoch das Wirtschaftsgut einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes bzw. der produktionsnahen Dienstleistungen langfristig zur Nutzung überlässt. Eine Förderung von Wirtschaftsgütern ist also auch bei fehlender Identität von Investor und Nutzer (Leasing/sonstige Nutzungsüberlassung) möglich.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 kann ein solcher Investor aber nur dann Investitionszulage beanspruchen, wenn er die Investitionszulage in vollem Umfang an den Nutzenden durch Anrechnung auf das Nutzungsentgelt weiterleitet. Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft” (GA-Behörde) nachzuweisen.

Bescheinigungsverfahren

1 Die Bescheinigung muss schriftlich vom Leasinggeber bzw. Nutzungsüberlassenden beantragt werden, wenn er Investitionszulage für das von ihm zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut beanspruchen will (vgl. das in Anlage 1 enthaltene Antragsmuster).

2 Der Antrag auf eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 ist nicht an die Beantragung eines Zuschusses nach der Gemeinschaftsaufnehmer/Nutzenden überlassen, so kann für diese Wirtschaftsgüter eine zusammengefasste Bescheinigung erstellt werden, wenn die Voraussetzungen für jedes einzelne Wirtschaftsgut vorliegen.

10 Ergibt die Prüfung der GA-Behörde, dass nach den vorgelegten Unterlagen eine Vollanrechnung der Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt nicht vorgesehen ist, ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung schriftlich abzulehnen. Der Grund für die Ablehnung ist anzugeben.

Prüfung durch die Finanzbehörden

11 Bei Vorliegen der Bescheinigung setzt das Finanzamt die Investitionszulage fest, wenn auch die weiteren investitionszulagenrechtlichen Voraussetzungen, die durch das Finanzamt geprüft werden, vorliegen. Die vorgelegte Bescheinigung entbindet das Finanzamt insbesondere nicht von der Prüfung, ob der Antragsteller wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist. Eine eigene Überprüfung über die Vollanrechnung der Investitionszulage im Leasing- bzw. Nutzungsüberlassungsvertrag erfolgt nicht.

12 Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Sie ist Grundlagenbescheid für den Investitionszulagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), weil sie materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage ist. Die Bescheinigung ist für die Finanzbehörden und Finanzgerichte bindend, soweit sie außersteuerliche Feststellungen enthält, nicht hingegen, soweit darin spezifisch steuerrechtliche oder investitionszulagenrechtliche Fragen beurteilt werden oder eine bestimmte Beurteilung solcher Fragen vorausgesetzt wird, z. B. der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung (vgl. , BStBl 1981 II S. 538, und , BStBl 1986 II S. 920). Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2005).

13 Stellt das Finanzamt fest, dass die in der Bescheinigung bestätigte Vollanrechnung der Investitionszulage auf das Nutzungsentgelt nicht erfolgt ist, hat es die zuständige GA-Behörde zu veranlassen, die Bescheinigung zu überprüfen.

Aufhebung der Bescheinigung durch die GA-Behörde

14 Erhält die GA-Behörde Informationen darüber, dass die im Vertrag vorgesehene Vollanrechnung nicht erfolgt ist, weil die festgesetzte Investitionszulage höher ist als der im Leasing- bzw. Nutzungsüberlassungsvertrag angerechnete Betrag, hat sie von dem in der Bescheinigung vorgesehenen Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen und die von ihr erteilte Bescheinigung zu widerrufen. Stellt die GA-Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung aus anderen Gründen nicht vorliegen, so hat sie die Bescheinigung zurückzunehmen. Hierüber hat sie das für den Leasinggeber/Nutzungsüberlassenden zuständige Finanzamt zu unterrichten.

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Fundstelle(n):
AAAAB-75523