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BFH 03.08.2005 XI R 76/03, StuB 24/2005 S. 1060

Einkommensteuer | Höhe des zusätzlichen Spendenabzugsbetrags bei Zusammenveranlagung

Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG i. H. von 40 000 DM bzw. 20 450 € steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu (Bezug: § 10b Abs. 1 Satz 3, § 26b EStG).NWB ZAAAB-71138

Praxishinweise: Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag für Zuwendungen an Stiftungen steht nach Wortlaut, Gesetzeszusammenhang und Gesetzeszweck jedem der Ehegatten zu. Ein Ausschluss dieser Auslegung würde eine Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Einzelveranlagten bedeuten und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgebot) und Art. 6 Abs. 1 GG (Diskriminierungsverbot der Ehe) darstellen. Der erhöhte Abzugsbetrag für beide Ehegatten ist auch dann zu gewähren, wenn die Aufwendungen tatsächlich nur von einem Ehegatten erbracht worden sind.

– erl –

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