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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 2317/01 EFG 2006 S. 156 Nr. 3

Gesetze: AO § 157 Abs. 1 S. 2, AO § 119, AO § 129, AO § 128 Abs. 3, AO § 125, AO § 5, GrEStG § 8, GrEStG § 9

Bestimmtheit eines zwei Fonds betreffenden Grunderwerbsteuerbescheids

Umdeutung eines vermeintlichen Erstbescheides in einen Berichtigungsbescheid nach § 129 AO

Leitsatz

1. Wurde in einem Kaufvertrag Grund und Boden für zwei Fonds erworben sowie gleichzeitig ein Bauvertrag mit dem Veräußerer abgeschlossen, so ist ein den gesamten Kaufvertrag erfassender, wegen der Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes vorläufig ergehender Grunderwerbsteuerbescheid nicht allein deswegen inhaltlich unbestimmt und nichtig, weil nur der Kaufpreis für den Erwerb des Grund und Bodens eines der beiden Fonds als Bemessungsgrundlage angegeben und besteuert worden ist.

2. Hält das FA diesen Bescheid irrtümlich für nichtig und erlässt es nunmehr einen zusätzlich auch die Anschaffungskosten des anderen Fonds sowie die Baukosten besteuernden vermeintlichen „Erstbescheid”, so kann dieser „Erstbescheid” durch das Finanzgericht in einen Berichtigungsbescheid nach § 129 AO umgedeutet werden. Die offenbare Unrichtigkeit besteht darin, dass in der Begründung des ursprünglichen Bescheids von der Bildung eines „einheitlichen Vertragswerks” durch die geschlossenen Bau- und Kaufverträge sowie von „Gesamtaufwand” die Rede ist, der Veranlagungsbeamte also eindeutig von einem einheitlichen Vertragswerk ausgegangen ist, aber versehentlich nicht den Gesamtaufwand, sondern nur den Kaufpreis für den Grund und Boden des einen Fonds als Bemessungsgrundlage besteuert hat.

3. Zwar kann ein Grunderwerbsteuerbescheid als gesetzlich gebundene Entscheidung nach § 128 Abs. 3 AO grundsätzlich nicht in eine Ermessensentscheidung (wie die Berichtigung nach § 129 AO) umgedeutet werden. Das gilt jedoch nicht im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 156 Nr. 3
GAAAB-74416

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 22.07.2003 - 3 K 2317/01

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