EuGH Urteil v. - C-250/97

Einstellung der Tätigkeit des Betriebes und Massenentlassungen am Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens - Rückwirkung von Folgen aufgrund einer umgehenden gerichtlichen Entscheidung

Leitsatz

[1] Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der Fassung der Richtlinie 92/56 sind dahin auszulegen, daß die dort vorgesehenen Ausnahmen nicht auf Massenentlassungen anwendbar sind, die am selben Tag ausgesprochen werden, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes einstellt, wenn das zuständige Gericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, antragsgemäß den Beschluß über die Konkurseröffnung erlässt, der einige Konkursfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken lässt.

Gesetze: Richtlinie 75/129 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 ; Richtlinie 75/129 Art. 4 Abs. 4; Richtlinie 92/56

Gründe

1 Das Civilret Hilleröd hat mit Beschluß vom 4. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom (ABl. L 245, S. 3; nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Dansk Metalarbejderforbund, handelnd für John Lauge u. a. (nachstehend: Metalarbejderforbund), und dem Lönmodtagernes Garantifond (nachstehend: Garantifond) wegen des von John Lauge und neun anderen Arbeitnehmern der Ideal-Line A/S, einer Gesellschaft dänischen Rechts, gegenüber dem Garantifond geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Lohn für 30 Tage, der den Betroffenen nach deren Ansicht von ihrem Arbeitgeber geschuldet wird, weil dieser das zur Umsetzung der Richtlinie in dänisches Recht erlassene Gesetz Nr. 414 vom , das sogenannte "Varslingslov" (Anzeigegesetz), nicht beachtet habe.

3 Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß im Fall einer geplanten Massenentlassung, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des Betriebs erfolgt, der Arbeitgeber diese der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen schriftlich anzuzeigen hat.

..."

4 Artikel 4 der Richtlinie sieht u. a. vor:

"(1) Die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anzeige wirksam; die im Falle der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.

...

(4) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, diesen Artikel im Fall von Massenentlassungen infolge einer Einstellung der Tätigkeit des Betriebes anzuwenden, wenn diese Einstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt."

5 Die Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 414 vom in dänisches Recht umgesetzt. Es enthält eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie.

6 Am beantragte die Ideal-Line A/S beim Skifteret Faaborg (Konkursgericht Faaborg) die Eröffnung des Konkurses wegen Zahlungsunfähigkeit.

7 Am selben Tag wurde sämtlichen auf Stundenlohnbasis beschäftigten Arbeitnehmern der Ideal-Line A/S mündlich mitgeteilt, daß sie vom 2. November abends an entlassen seien. Zu diesem Zeitpunkt stellte das Unternehmen seine Tätigkeit ein. Die mündlichen Kündigungen wurden durch Schreiben vom bestätigt.

8 Mit Beschluß vom eröffnete das Skifteret Faaborg das Konkursverfahren und setzte als Stichtag ("fristdag") den fest. Nach dänischem Recht wirken bestimmte Rechtsfolgen des Konkurses auf diesen Zeitpunkt zurück.

9 Die Entlassungen wurden dem Arbejdsmarkedsraad, der in Dänemark für derartige Anzeigen gemäß der Richtlinie zuständigen Behörde, nicht angezeigt, da sie mit dem Antrag des Arbeitgebers auf Eröffnung des Konkursverfahrens begründet worden waren.

10 Zehn Arbeitnehmer der dänischen Gesellschaft waren jedoch der Ansicht, daß die Entlassungen hätten angezeigt werden müssen, und verlangten daher Lohn für 30 Tage als Schadensersatz wegen Verstosses gegen die einschlägigen Bestimmungen.

11 Diese Arbeitnehmer verlangten vom Garantifond, diesen gegen den Arbeitgeber gerichteten Zahlungsanspruch gemäß dem Gesetz Nr. 77 vom über den Garantifond in der Fassung des Gesetzes Nr. 380 vom , durch das die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) durchgeführt worden ist, zu erfuellen.

12 Der Garantifond lehnte dies mit der Begründung ab, die Ideal-Line A/S sei nicht verpflichtet gewesen, dem Arbejdsmarkedsraad die Entlassungen anzuzeigen, da die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich wegen der Einstellung der Tätigkeiten des Arbeitgebers aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich der Konkurseröffnung, entlassen worden seien.

13 Am erhob der Dansk Metalarbejderforbund, handelnd für John Lauge u. a., beim Civilret Hilleröd Klage gegen den Garantifond auf Feststellung, daß die Entlassungen der Betroffenen nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie Voraussetzung für die dort vorgesehene Ausnahme von der Anzeigepflicht ist.

14 Da das Civilret Hilleröd für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung der Richtlinie für erforderlich hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Erfasst die Wendung "Massenentlassung... aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes" in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG den Fall, daß die Massenentlassung an demselben Tag erfolgt ist, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes eingestellt hat, wenn das Konkursgericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, den Konkurs antragsgemäß eröffnet und den Zeitpunkt des Konkursantrags als Stichtag ansieht?

15 Das nationale Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß die dort vorgesehenen Ausnahmen auf Massenentlassungen anwendbar sind, die am selben Tag ausgesprochen werden, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes einstellt, wenn das zuständige Gericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, antragsgemäß den Beschluß über die Konkurseröffnung erlässt, der einige Konkursfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken lässt.

16 Nach Ansicht des Garantifond ist diese Frage zu bejahen. Die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Massenentlassungen würden unmittelbar vom Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie erfasst, auch wenn sie vor dem Beschluß über die Konkurseröffnung ausgesprochen worden seien. Da die Ideal-Line A/S zahlungsunfähig gewesen sei, sei der Konkurs zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Konkurseröffnung eine Tatsache gewesen. Daß der Beschluß über die Konkurseröffnung nicht am Tag der Antragstellung ergangen sei, hänge allein mit dem Sitzungskalender des Konkursgerichts zusammen, der eine sofortige Behandlung des Antrags nicht zugelassen habe. Gerade aus diesem Grund sehe das dänische Gesetz im übrigen vor, daß bestimmte Konkursfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkten.

17 Im übrigen führe eine teleologische Auslegung der Richtlinie auch dazu, daß der Ausgangsfall dem Fall von Entlassungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses gleichzustellen sei. In beiden Fällen seien die Entlassungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Tätigkeit des Betriebes einzustellen, sobald sie zu Verlusten führe und der Arbeitgeber zahlungsunfähig sei, so daß über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet werden müsse.

18 Nach dem klaren Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie dürfen die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes und die Massenentlassungen nicht vor dem Erlaß der gerichtlichen Entscheidung erfolgen, die in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens in dem Beschluß über die Konkurseröffnung besteht. Die Tatsache, daß bestimmte Konkursfolgen nach nationalem Recht auf den Zeitpunkt des Konkursantrags zurückwirken ändert hieran nichts.

19 Diese Auslegung wird durch die Zielsetzung der Richtlinie bestätigt. Nach ihrer ersten Begründungserwägung ist ihr Ziel der Schutz der Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen. Wie die Kommission ausgeführt hat, wurde dieses Ziel durch die Änderung aufgrund der Richtlinie 92/56 erweitert, die die Anwendung der Richtlinie auf den Fall ausgedehnt hat, daß die Tätigkeiten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eingestellt werden, es sei denn, daß von der Ausnahmemöglichkeit nach den Artikeln 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 4 Absatz 4 Gebrauch gemacht worden ist. Um die Verwirklichung des grundlegenden Zieles der Richtlinie nicht zu gefährden, ist diese Ausnahme eng auszulegen.

20 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß die dort vorgesehenen Ausnahmen nicht auf Massenentlassungen anwendbar sind, die am selben Tag ausgesprochen werden, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes einstellt, wenn das zuständige Gericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, antragsgemäß den Beschluß über die Konkurseröffnung erlässt, der einige Konkursfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken lässt.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Fundstelle(n):
KAAAB-72676

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg