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BFH 15.09.2005 III R 28/03, NWB direkt 50/2005 S. 8

Bauantrag als Beginn der Herstellung eines Gebäudes

Mit der Herstellung eines Gebäudes ist i. S. von § 2 Abs. 4 Satz 3 InvZulG 1999 i. d. F. des StBereinG 1999 grds. in dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Bauantrag gestellt wird. Der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 1999 i. d. F. des InvZulÄndG v. , nach der als Beginn der Herstellung bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt wird, wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück. Die Beschränkung der Zulagenförderung auf nach dem begonnene Investitionen durch das StBereinG 1999 verletzt kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen eines Investors, der seine Investition vor dem Stichtag begonnen hat, da die vorherige Regelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission stand.

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