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NWB Nr. 50 vom Seite 4293 Fach 29 Seite 1675

Die Rückgängigmachung staatlicher Zuwendungen oder Begünstigungen

Grundlagen der Korrektur von Verwaltungsmaßnahmen

Günter Haurand

Staatliche und kommunale Leistungen und Begünstigungen für den Bürger haben nicht immer dauerhaften Bestand. In etlichen Fällen will der „Staat” – d. h. eine Bundes- oder Landesbehörde oder eine kommunale Stelle – die Vorteilsgewährung rückgängig machen und eventuell bereits gewährte Leistungen kassieren. Dass diese Absicht mit dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand der Begünstigung kollidieren kann, liegt auf der Hand. Das Ausmaß des schutzwürdigen Vertrauens hängt entscheidend von der Art der Gewährung und dem Inhalt eines entsprechenden behördlichen Bescheids ab. Im Widerstreit zwischen dem öffentlichen Interesse an der Korrektur fehlerhafter begünstigender Verwaltungsmaßnahmen und dem Vertrauensschutzinteresse lässt sich vielfach ein Ausgleich nur durch Gewährung eines Entschädigungsanspruchs finden.

I. Aufhebung „normaler” begünstigender Verwaltungsakte

In vielen Fällen erhält der Bürger eine staatliche/kommunale Begünstigung durch behördlichen Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG, z. B. in Gestalt einer Baugenehmigung, eines Subventionsbescheids, einer Konzession oder eines Prüfungszeugnisses. Derartige Verwaltungsakte verschaffen dem Begünstigten eine konkrete Rechtsposition, die...

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