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OLG 12.05.2005 1 U 143/04, NWB 50/2005 S. 406

Wettbewerbsrecht | Sperrung einer E-Mail-Adresse

Bei unerwünschter Zusendung von E-Mails werbenden Charakters steht dem Empfänger ein Anspruch auf Unterlassung zu; auf die Zahl der E-Mails und den Umfang des Inhalts kommt es nicht an. Der Versender der E-Mail ist ggf. zur Löschung der bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten verpflichtet. Auch die bloße E-Mail-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum i. S. von § 3 Abs. 1 BDSG dar. Der grundsätzliche Anspruch auf Löschung kann sich hinsichtlich der E-Mail-Adresse in einen Anspruch auf Sperrung verwandeln, wenn damit sowohl den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen – Verhinderung weiterer Belästigungen – als auch denen des Teledienstanbieters Rechnung getragen wird (OLG Bamberg, Urteil v. - 1 U 143/04).

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