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FinMin Saarland 29.08.2005 B/3-2 - 171/2005 - S 4830, NWB 48/2005 S. 389

Lotteriesteuer | Behandlung von Werbelosen (Freilosen)

Zur Behandlung von Werbe- bzw. Freilosen gilt nach dem B/3-2 - 171/2005 - S 4830 NWB JAAAB-61231 Folgendes: Mit dem Werbe- bzw. Freilos erhält der Spielteilnehmer einen auf die Fortsetzung des Spiels gerichteten Gewinn in Form eines geldwerten Vorteils (Einräumung einer erneuten Spielchance). Dieser Vorteil ist mit dem Nominalwert des Einsatzes anzusetzen; er stellt sich als Einsatz für die weitere Spielteilnahme aufgrund des Freiloses dar. Der Vorgang ist lotteriesteuerlich im Ergebnis so zu behandeln, als hätte der Spieler seinen Einsatz zurück erhalten und würde diesen Einsatz zur weiteren Spielteilnahme verwenden (abgekürzter Zahlungsweg). Demnach sind Werbe- bzw. Freilose der Lotteriesteuer zu unterwerfen.

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