BFH Beschluss v. - IV B 101/04

Instanzenzug:

Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), im Streitjahr (1990) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, streiten mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) darüber, ob der Kläger einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder nur einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen und dadurch einen Gewinn realisiert hat.

Der Kläger übertrug im Streitjahr 21,0458 ha seines 27,6237 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unentgeltlich seinem Sohn. Dieser führte auf diesen Flächen ebenso wie der Kläger auf dem zurückbehaltenen Teil der Flächen von 6,5 ha einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fort. Wegen des Umfangs der zurückbehaltenen Flächen von 23,81 v.H. der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche ging das FA von einer Betriebsaufgabe aus und ermittelte einen Gewinn, den es dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterwarf, ohne allerdings die Freibeträge nach §§ 14, 14a und 16 Abs. 4 EStG zu gewähren.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass im Streitfall keine unentgeltliche Betriebsübertragung vorgelegen habe, weil der Kläger wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübertragen habe.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit ihrer Beschwerde berufen sich die Kläger allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das FG habe verkannt, dass die übergebenen Wirtschaftsgüter „ihrem Wesen nach einen vollständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen"; nämlich seinen, des Klägers, ursprünglichen Betrieb.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten, die es für unbegründet hält.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger die von ihm allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt hat. Dazu hätte er ausführen müssen, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783). Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949). Die Kläger haben aber weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang eine von ihnen angesprochene Rechtsfrage umstritten ist, noch haben sie das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt oder sich mit der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage auseinander gesetzt. Den Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache braucht der Senat indessen nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

2. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die zudem klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Entnimmt man der Beschwerdebegründung der Kläger, dass sie die Frage aufwerfen, ob die von der Rechtsprechung entwickelte 10 v.H.-Grenze einer Buchwertübertragung auch dann entgegensteht, wenn ein lebensfähiger Betrieb übertragen wird, so ist diese Frage durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Die Übertragung eines Betriebs i.S. des § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (jetzt § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG) liegt nur dann vor, wenn alle wesentlichen Teile des Betriebsvermögens und damit auch alle Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unentgeltlich übertragen werden. Der Senat hat hierzu wiederholt entschieden, dass die Zurückbehaltung von mehr als 10 v.H. dieser Nutzflächen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung entgegensteht (s. nur , BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508; vom IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428, und zuletzt vom IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062, unter II.2.c der Entscheidungsgründe). Für diese Beurteilung ist es nicht von Bedeutung, dass der übertragene oder der zurückbehaltene Teil der Flächen als funktionsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1062). Unter diesen Umständen führt die Übertragung jedenfalls zu einer Gewinnrealisierung.

Nach alledem sind die nach Art einer Revisionsbegründung vorgetragenen Argumente der Kläger nicht geeignet, eine Änderung der Rechtsprechung des Senats zur unentgeltlichen Betriebsübertragung herbeizuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 53 Nr. 1
AAAAB-70212