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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1502/03 EFG 2006 S. 78 Nr. 2

Gesetze: AO § 171 Abs. 4, AO § 160

Zu „Beginn„ und „Unterbrechung„ einer Außenprüfung im Sinne des § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AOAnforderungen an die Benennung eines im benachbarten Ausland ansässigen Zahlungsempfängers

Leitsatz

Für die Frage einer unmittelbaren Unterbrechung einer Außenprüfung nach ihrem Beginn kommt es unter Berücksichtigung des Umfanges des Prüfungsfalles darauf an, ob die bis zur Unterbrechung entfaltete Tätigkeit des Prüfers nach Zeitaufwand und sachlichem Umfang geeignet gewesen ist, verwertbare Ergebnisse hervorzubringen, an die bei Fortsetzung der Prüfung angeknüpft werden kann.

Handelt es sich bei dem ausländischen Zahlungsempfänger um eine der Rechtsform der GbR ähnliche Gesellschaft, deren Gesellschafter namentlich bekannte natürliche Personen sind, die über Grundbesitz im Ausland verfügt und die nach Auskunft der ausländischen Steuerverwaltung alle streitigen Zahlungen als Betriebseinnahmen erfasst hat, ist dem Benennungsverlangen nach § 160 AO auch dann hinreichend genügt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen um Überweisungen an eine nicht an ihr beteiligte ausländische Scheinfirma mindert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 67 Nr. 3
DStRE 2006 S. 305 Nr. 5
EFG 2006 S. 78 Nr. 2
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2006 S. 197
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2438
ZAAAB-70101

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.09.2004 - 1 K 1502/03

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