OFD Frankfurt am Main - S 0177 A - 6 - St II 1.03 S 0177 A - 7 - St II 1.03

Weitergabe von Mitteln (§ 58 Nr. 1 und 2 AO)

Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann Ihrer Pflicht, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), auf folgende Arten nachkommen:

  • Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen; also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§ 57 AO).

  • Die Körperschaft darf ihre Mittel (in vollem Umfang) an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben, wenn die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist (§ 58 Nr. 1 AO – sog. Förder- oder Spendensammelkörperschaft).

  • Wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck ist, darf die Körperschaft ihre Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben (§ 58 Nr. 2 AO).

  • Auch ist es gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung verwendet als auch Mittel nach § 58 Nr. 1 und 2 AO vergibt.

1. § 58 Nr. 1 AO:

1.1 Empfängerkörperschaft

Durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom (BStBl 2001 I S. 28) i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze vom (BGBl 2004 I S. 1753) wurde § 58 Nr. 1 AO geändert. Danach setzt die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ab voraus, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist.

Dies bedeutet, dass bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung vorliegen muss. Nach dem HMdF-Erlass vom – S 0177 A – 2 – II A 1a –, der dem  IV C 4 – S 0177 – 24/02 – entspricht, sind jedoch die bisher als steuerbegünstigt behandelten Körperschaften, die eine nicht steuerbegünstigte privatrechtliche Körperschaft fördern, in den Veranlagungszeiträumen bis 2003 weiterhin als steuerbegünstigte Körperschaft zu behandeln, wenn die Anerkennung der Steuerbegünstigung lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war bzw. ist, und die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum eine Satzung erhalten hat, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.

Das Erfordernis der Steuerbegünstigung der unterstützten Körperschaft ist auf Körperschaften des privaten Rechts beschränkt. Für die Steuerbegünstigung der Förderkörperschaften von Betrieben gewerblicher Art, z.B. Bibliotheken, Kindergärten, Museen, ist die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft nicht Voraussetzung. Die Betriebe gewerblicher Art als Empfängerkörperschaften benötigen demzufolge auch keine eigene Satzung.

Die Weiterleitung von Zuwendungen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art ist unschädlich, wenn die Zuwendung in dem Betrieb gewerblicher Art für einen gemeinnützigen Zweck verwendet wird. Dies gilt sowohl für freie als auch für gebundene Zuwendungen, wobei im letzteren Fall die Zuwendung für den bestimmten Zweck verwendet werden muss. Besondere Anforderungen sind an den Betrieb gewerblicher Art nicht zu stellen. Entscheidend ist die Verwendung der Zuwendung für einen begünstigten Zweck.

An eine ausländische Körperschaft (die nach deutschem Recht nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt werden kann) ist die Weitergabe von Mitteln zulässig, wenn die Mittel tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

1.2 Wechsel der Verwendungsarten

Zu der Frage, ob die Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass es grundsätzlich nicht schädlich ist für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Als steuerbegünstigter Satzungszweck ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 AO anzusehen. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.

1.3 Benennung der Körperschaft

Eine Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO braucht die Körperschaft, für die sie Mittel beschafft, nicht namentlich in ihrer Satzung zu nennen. Die Angabe des Zwecks, für dessen Verwirklichung (durch andere Körperschaften) die Mittel beschafft werden, reicht aus. Wenn die unterstützte Körperschaft allerdings in der Satzung angegeben ist, darf die Förderkörperschaft ihre Mittel erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung an eine andere oder weitere Körperschaft weitergeben.

2. § 58 Nr. 2 AO

2.1 Zuwendungsabzug

Eine teilweise Weitergabe von Mitteln entsprechend § 58 Nr. 2 AO ist grundsätzlich für alle nach §§ 52 bis 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich. Dies gilt auch für Förderkörperschaften. Weder die Weitergabe der Mittel noch der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die Mittel weitergibt, zu sein.

Einschränkungen bestehen insoweit nur wegen der unterschiedlichen Spendenhöchstsätze: Es muss sichergestellt sein, dass Zuwendungen, die beim Zuwendenden mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Bei der Weitergabe einer Zuwendung z.B. zur Förderung mildtätiger Zwecke an eine andere Körperschaft, die ausschließlich mildtätige Zwecke fördert, kann der Verbleib der Zuwendung im mildtätigen Bereich von der Körperschaft, die die Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat, durch eine Kopie des Körperschaftsteuerfreistellungsbescheides der anderen Körperschaft nachgewiesen werden. Weitere Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch die andere Körperschaft brauchen vom Erstempfänger nicht erbracht zu werden. Entsprechendes gilt auch bei Zuwendungen für andere mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v.H. begünstigte Zwecke. Bei Verwendung der weitergeleiteten Mittel durch die andere Körperschaft für Zwecke, für die im Spendenrecht der Abzugssatz von 5 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte gilt, ist der Körperschaft, die die Mittel weitergegeben hat, nicht zwangsläufig die Steuerbegünstigung zu versagen. Hierbei handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts, wie z.B. bei der Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen (vgl. AEAO Tz. 2 zu § 63), der für sich allein zur Versagung der Steuerbegünstigung führt.

Von der Frage der Steuerbegünstigung losgelöst ist allerdings die Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG zu prüfen.

2.2 teilweise Mittelweitergabe

Nach § 58 Nr. 2 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer begünstigten Empfängerkörperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet. Der Begriff „Mittel” beschränkt sich nicht nur auf die der Körperschaft in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zufließenden Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die Berechnung mit einzubeziehen. Grundsätzlich ist mithin die Weitergabe von 50 v.H. des Kapitals der Körperschaft, das nicht durch gesellschafts- und/oder stiftungsrechtliche Regelungen (z.B. Dotationskapital, Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO) gebunden ist, in jedem Veranlagungszeitraum gestattet.

Dieser Rdvfg. liegen die HMdF-Erlasse vom  – S 0177 A – 1 – II A 11, – S 0177 A – 2 – II A 11 –, – S 0177 A – 2 – II A 1a – (entspricht dem  IV C 4 – S 0177 – 6/02 –, BStBl 2002 I S. 491), – S 0177 A – 2 – II A 1a – (entspricht dem  IV C 4 – S 0177 – 24/02 –), – S 0177 A – 2 – II 4a –, – S 0177 A – 2 – II 4a –,  – S 0177 A – 2 – II 4a und vom – S 0177 A – 002 – II 4a – zugrunde.

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Fundstelle(n):
UAAAB-69006