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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 4173/02 E EFG 2005 S. 1831 Nr. 23

Gesetze: AO § 118 Satz 1, AO § 155 Abs. 1 Satz 2, AO § 157 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3a, AO § 351 Abs. 1, AO § 354 Abs. 1a, AO § 362 Abs. 1a, AO § 363 Abs. 2 Satz 2, AO § 365 Abs. 3 Satz 1, AO § 367 Abs. 2, EStG § 25 Abs. 1

Verböserung bei zuvor erfolgter Teilabhilfe des Einspruchs bzgl. eben dieser Besteuerungsgrundlage

Leitsatz

  1. Eine Verböserung ist im Rahmen einer Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer auch bezüglich einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage möglich, hinsichtlich deren die Finanzbehörde dem Einspruchsbegehren zuvor durch Teilabhilfebescheid abgeholfen hatte.

  2. Die Einkommensteuerfestsetzung für einen Steuerabschnitt ist unteilbar.

  3. Eine Teilabhilfe im Einspruchsverfahren kann daher nicht zur Teilbestandskraft der Steuerfestsetzung führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 868 Nr. 14
EFG 2005 S. 1831 Nr. 23
CAAAB-68990

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.08.2005 - 10 K 4173/02 E

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