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BBV Nr. 11 vom Seite 35

Kapitallebensversicherungen: Unwirksame Rückkaufswertklauseln

Redaktion

Der , IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 Klauseln in Kapitallebensversicherungen für unwirksam erklärt, nach denen der Rückkaufswert bei einer Kündigung mit Provisionen und Stornogebühren verrechnet werden durfte. Die Ausschüttungen dürften einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Von dem Urteil sind 10 bis 15 Mio. Kapitallebensversicherungen betroffen, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen worden sind. Bereits 2001 hatte der BGH entschieden, dass die Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und einen Stornoabzug unwirksam sind. Die Richter sahen die im Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung darin, dass den Versicherten die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Daraufhin ersetzten die von den Urteilen unmittelbar betroffenen Lebensversicherer die für unwirksam erklärten Klauseln mit Zustimmung eines Treuhänders durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach transparent formulierte Klauseln. Andere Lebensversicherer, d...

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