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BAG 06.09.1995 5 AZR 241/94

Ausbildungsrecht; | Rückzahlung von Fortbildungskosten

Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln, wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Fortbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt auch von der Dauer der Bildungsmaßnahme ab. Besteht diese aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit zu berücksichtigen. Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ist eine Bindungsdauer von zwei Jahren jedenfalls nicht zu lang bemessen. Der Senat neigt dazu, daß eine längere Bindungsdauer in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist. Es gibt keinen Grundsatz, daß die Bindungsdauer höchstens sechs mal so lang sein darf wie die Dauer der Bildungsmaßnahme ().

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