OFD Koblenz - S 6105 A - St 35 3

KraftStG
Wohn- und Packwagen der Schausteller

Seit ist auch das Halten von Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg, solange die Fahrzeuge ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Steuer befreit.

Beträgt das zulässige Gesamtgewicht bei Wohnwagen nicht mehr als 3.500 kg und bei Packwagen nicht mehr als 2.500 kg, so können diese Fahrzeuge wie bisher nur im Rahmen von § 3 Nr. 1 KraftStG i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

Der Bundesminister für Verkehr hat hierzu mit Erlass vom – StV 11/36.17.06-01 – VkBl 1986 S. 14 – u.a. folgendes ausgeführt: „Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart (Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung überwiegend zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt sind) sowie Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart (Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder deren Teile geeignet und bestimmt sind, z.B. Verkaufswagen, Schießwagen, Verlosungswagen, Gerätewagen, wobei der zusätzliche Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen die Eignung und Bestimmung als Packwagen nicht ausschließt), jeweils in der Untergliederung nach

  1. zulassungsfrei (Wohn- und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden und nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e) StVZO nach wie vor von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind. Diese Fahrzeuge sind im üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln, soweit für sie auf Antrag ein Fahrzeugbrief ausgestellt wurde (§ 18 Abs. 7 StVZO).

  2. zulassungs- und steuerpflichtig (Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3.500 kg und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 2.500 kg, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder von anderen Kraftfahrzeugen (z.B. Lkw) mitgeführt werden),

  3. zulassungspflichtig, jedoch steuerfrei (Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen)”.

Bisher waren als Wohn- und Packwagen i.S.d. Steuerbefreiungsvorschrift nur Anhänger anerkannt. „Selbstfahrende Wohn- und Packwagen” konnten weder als Zugmaschinen i.S. des § 3 Nr. 8a KraftStG noch als Wohn- und Packwagen i.S. des § 3 Nr. 8b KraftStG angesehen werden.

Mit , BStBl 2005 II S. 186) wurde entschieden, dass auch selbstfahrende Wohnwagen (z.B. sog. Wohnmobile) im Gewerbe nach Schaustellerart die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8b KraftStG in Anspruch nehmen können, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Das Urteil ist auf alle betroffenen Fälle anzuwenden; die Steuerbefreiung ist aber nur auf Antrag zu gewähren.

OFD Koblenz v. - S 6105 A - St 35 3

Fundstelle(n):
XAAAB-67557