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FG München Urteil v. - 6 K 3759/04 EFG 2006 S. 68 Nr. 1

Gesetze: KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5, AO 1977 § 14, EStG 1997 § 7g Abs. 3

Gründungsfest als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Feuerwehrvereins

Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Feuerwehrvereins

Körperschaftsteuer 2000

Gewerbesteuermessbetrag 2000

Leitsatz

1. Ein Feuerwehrverein ist nur insoweit als öffentliche Einrichtung der hinter ihm stehenden Gemeinde anzusehen, als er für diese Pflichtaufgaben wie den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst wahrnimmt. Andere, außerhalb des eigentlichen Satzungszwecks liegende Tätigkeiten wie hier die Veranstaltung eines Gründungsfestes, sind dem Verein als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzurechnen.

2. Bei allenfalls sporadisch stattfindenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind für die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG an die Konkretisierung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter zumindest die Anforderungen zu stellen, wie sie bei einer Betriebseröffnung gestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 68 Nr. 1
UAAAB-67425

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FG München, Urteil v. 26.07.2005 - 6 K 3759/04

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