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FG München Urteil v. - 8 K 4787/03 EFG 2006 S. 27 Nr. 1

Gesetze: EStG § 23 Abs. 3 S. 8, EStG § 23 Abs. 3 S. 9, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5

Einlage von Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen

Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Im Jahr 2000 erzielte Verluste aus Aktiengeschäften und aus der Abwertung der sich im Wertpapierdepot zum noch befindlichen Aktien mindern den betrieblichen Gewinn nicht, wenn die Zugehörigkeit der Aktien sowohl zum notwendigen als auch zum gewillkürten Betriebsvermögen im Jahre 2000 ausscheidet, weil erst mit der Aufstellung der zweiten Arbeitsbilanz 2000 im Oktober 2001 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gezogen werden sollen.

2. Aktien sind nicht deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, weil im ganz überwiegenden Maße Papiere von Firmen erworben werden, bei denen mindestens ein Haupttätigkeitsbereich deckungsgleich mit dem eigenen Geschäftsgegenstand ist. Selbst eine Branchengleichheit der Unternehmen reicht nicht aus, wenn die Aktien nicht unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden.

3. Die Regelung zur begrenzten Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG ist auch dann verfassungsgemäß (Anschluss an das , EFG 2004, 1460), wenn die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Streitjahr 2000 verfassungswidrig sein sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2007 S. 14 Nr. 27
DStRE 2006 S. 1036 Nr. 17
EFG 2006 S. 27 Nr. 1
HAAAB-66881

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FG München, Urteil v. 22.07.2005 - 8 K 4787/03

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