Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0133 A - 1 - St II 4.03

Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Bezug: BStBl 2005 I S. 838

1. Nach § 31b haben die Finanzbehörden Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Bundeskriminalamt) mitzuteilen. Die maßgeblichen Fakten sollen grundsätzlich in der Verdachtsanzeige selbst wiedergegeben werden.

Die Verdachtsanzeigen sind daneben in Kopie der beim Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – errichteten zentralen Analyse- und Informationsstelle (Financial Intelligence Unit – FIU) zu erstatten.

Die Kopien der Verdachtsanzeigen sind zu richten an:

Bundeskriminalamt
Referat OA 14
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
65173 Wiesbaden

Tel.: 0611/55-1 45 45
Fax: 0611/55-4 53 00
E-Mail: OA14FIU@bka.bund.de

Die Übermittlung dieser Kopie soll dabei grundsätzlich per FAX erfolgen. Von der Beifügung umfangreicher Anlagen ist hierbei grundsätzlich abzusehen.

2. Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b vorliegt (Beurteilungsspielraum).

Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung verpflichtete Finanzbehörde muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen. Hinsichtlich des Vortatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus.

3. Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde.

Zusatz der OFD:

Verdachtsfälle sind unter Verwendung einer internen Geldwäsche-Verdachtsmeldung ausschließlich der jeweils zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle mitzuteilen, die die Unterrichtung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden vornimmt. Die Übermittlung der Verdachtsanzeigen in Kopie an die FIU erfolgt ebenfalls ausschließlich durch die jeweils zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle (vgl. AO-Kartei, § 31b AO, Allgemeines, Karte 1 N).

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0133 A - 1 - St II 4.03

Fundstelle(n):
AAAAB-66853