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BFH 14.04.2005 VI R 134/01, StuB 12/2005 S. 554

Einkommen-/Lohnsteuer | Beitragsleistungen aus der landwirtschaftlichen Alterskasse kein Arbeitslohn

Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken und Pflegeversicherung, die der Bund nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) trägt, stellen bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn dar (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG; § 9, § 15 FELG).NWB LAAAB-53716

Praxishinweise: Der BFH lehnte die Annahme von Arbeitslohn für die Beitragsleistungen des Bundes wegen eines fehlenden Veranlassungszusammenhangs mit dem früheren Dienstverhältnis ab. Der Bund habe weder im Auftrag des früheren Arbeitgebers gehandelt, noch habe er eine Schuld des früheren Arbeitgebers erfüllt. Dieser fehlende Veranlassungszusammenhang reicht für die Verneinung von (nachträglichem) A...

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