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StuB 12/2004 S. 572

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz bei der Erstellung von Computerprogrammen

Die Erstellung und Überlassung eines Computerprogramms unterliegen gem. nrkr. (BFH-Az.: V R 12/03, EFG 2004 S. 226) dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheberrechtsinhaber dem Leistungsempfänger das Recht zur Verwertung des Werks – insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung – einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet. Das setzt voraus, dass sich auch der Leistende über diesen Inhalt der Leistung im Klaren ist und mit entsprechender Absicht leistet. Eine Verbreitung des Computerprogramms liegt nicht vor, wenn der Leistungsempfänger dessen Weitergabe lediglich im Rahmen von mit ihm verbundenen Unternehmen beabsichtigt (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).▶VT 462/04

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