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BFH 11.01.2005 IX R 66/03, StuB 9/2005 S. 419

Einkommensteuer | Herausgegebene Mietentgelte in Restitutionsfällen als steuerbare Entschädigung

Erlangt der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Mietentgelte, so muss er sie nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung versteuern (Bezug: § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG).NWB CAAAB-52037

Praxishinweise: Der Restitutionsberechtigte erzielt zwar für die Zeit bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids keine eigenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, er erhält aber die herausgegebenen Mietentgelte als Ausgleich für finanzielle Einbußen. Die Zahlung stellt sich als Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile (= entgangene Einnahmen wegen nicht rechtzeitiger Rückübertragung) dar und ist deshalb als steuerpflichtige (tarifbegünstigte) Entschädigung zu behandeln.

– erl –

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