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StuB 7/2004 S. 335

Abschlussprüfer in der Insolvenz

Durch § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO entfällt zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis der Gesellschaftsorgane gem. § 318 HGB zur Bestellung des Abschlussprüfers. Ab diesem Zeitpunkt ist der Abschlussprüfer nur noch auf Antrag des Insolvenzverwalters und durch das Gericht zu bestellen. Durch § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die bereits zuvor durch die Organe der Gesellschaft erfolgte Bestellung des Abschlussprüfers durch die nachfolgende Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrer Wirksamkeit nicht berührt wird (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom  - 20 W 232/03, ZInsO 2004 S. 95).▶VT 302/04

Praxishinweise: Damit wird durch die spezialgesetzliche Regelung des § 155 InsO für den Fall der Insolvenz eine klare zeitliche Zäsur durch den maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gezogen. Ab diesem Zeitpunkt kommt...

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