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StuB 1/2002 S. 52

Fristlose Kündigung des noch nach Abberufung fortbestehenden Dienstverhältnisses

Ein aus dem Organverhältnis abberufener, von seinen Dienstpflichten für die Dauer des fortbestehenden Anstellungsverhältnisses freigestellter Geschäftsführer hat gem. (DStR 2001 S. 1312) grundsätzlich seinen während dieser Zeit bezogenen anderweitigen Verdienst von sich aus mitzuteilen, wenn er die Gesellschaft auf Zahlung rückständigen Gehalts verklagt. Werde einem Geschäftsführer ein Dienstwagen nicht gebunden an die Organstellung, sondern im Anstellungsvertrag als Vergütungsbestandteil zur „unbegrenzten privaten” Benutzung überlassen, verletze der abberufene Geschäftsführer seine Dienstpflichten nicht, wenn er das Fahrzeug während der Restdauer des Dienstvertrags für eine erlaubte anderweitige berufliche Tätigkeit nutze. Der die fristlos...

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