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StuB 19/2004 S. 895

Untreue durch unordentliche Buchführung

In den Fällen unordentlicher Buchführung kann ein Nachteil i. S. des § 266 StGB als schadensgleiche Vermögensgefähr-S. 896dung angenommen werden, soweit die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden ist ().▶VT 762/04

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