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BFH 04.11.2004 IV R 26/03, StuB 4/2005 S. 179

Betreuer als Gewerbetreibender

Ein berufsmäßiger Betreuer i. S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Bezug: §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG; §§ 1896 ff. BGB).NWB GAAAB-42573

Praxishinweise: Eine sonstige selbständige Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder eine ähnliche Tätigkeit – nur eine solche war zwischen den Beteiligten streitig – läge nach Ansicht des BFH nur vor, wenn der berufsmäßige Betreuer sich im Kern seiner Tätigkeit auf die Verwaltung fremden Vermögens beschränken würde. Beim berufsmäßigen Betreuer ist die Verwaltung fremden Vermögens aber nur ein Teil seiner Tätigkeit, weshalb von einer Ähnlichkeit nicht gesprochen werden kann.

– erl –

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