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StuB Nr. 23 vom Seite 1094

Datenaustausch bei der kapitalgedeckten Altersvorsorge (§ 91 Abs. 2 EStG)

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In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. 1. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG; § 7 AltvDV). Mit (BStBl I S. 1395) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahrs 2002 bis zum verlängert. In einem weiteren Schreiben vom (BStBl I S. 385 = StuB 2003 S. 713) hat das BMF diese Frist bis zum verlängert. Das BMF verlängert nunmehr die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahrs 2002 bis zum .

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