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StuB Nr. 19 vom Seite 905

Leistungen im Zusammenhang mit Personal-Service-Agenturen (PSA)

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Die PSA stellen auf der Grundlage eines zwischen ihnen und dem jeweiligen Arbeitsamt (als Vertreter der BfA) geschlossenen Vertrags ausschließlich vom Arbeitsamt vorgeschlagene arbeitslose Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige, befristete Beschäftigungsverhältnisse ein. Das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen dieser Arbeitnehmer haben sich nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung zu richten. Rechtsgrundlage für die Zwischenschaltung der PSA ist der seit dem neu eingefügte § 37c SGB III. Die von der PSA angestellten Arbeitnehmer sollen zunächst an Betriebe verlie-S. 906hen werden. Ziel ist die Übernahme der Arbeitnehmer beim jeweiligen Entleiher oder die Vermittlung durch die PSA zu einem anderen Arbeitgeber. Verleihungsfreie Zeiten, die möglichst gering gehalten werden sollen, soll die PSA für arbeitsmarktorientierte Integrationsbemühungen und individuell geeignete Kurzzeitqualifikationen nutzen. Die PSA erhält für ihre Leistungen von der Arbeitsverwaltung ein Honorar:

1. Fallpauschale

Das Honorar besteht aus einer sog. monatlichen Fallpauschale, die die PSA für jeden bei ihr nachweislich angestellten Arbeitnehmer erhält. Diese monatliche Fallpauschale vermindert sich ...

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