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StuB Nr. 15 vom Seite 683

Formelle Änderungsmöglichkeit von ESt-Bescheiden

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser günstigen Rechtsprechung die Frage, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn bereits ein ESt-Bescheid vorliegt. Liegt ein ESt-Bescheid für frühere Jahre vor, kann materiell-rechtlich von der BFH-Rechtsprechung profitiert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der zugrunde liegende ESt-Bescheid formell noch änderbar ist. Zudem darf die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Formelle Änderbarkeit besteht, wenn der Steuerfall noch offen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Rechtsfrage noch nicht abschließend durch die Finanzverwaltung oder das FG entschie-S. 684den ist oder wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Dies dürfte sich allerdings nur auf wenige Steuerfälle beschränken.

Offen ist hingegen die Frage, ob eine Änderbarkeit auch dann noch möglich ist, wenn der ESt-Bescheid vorläufig im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ergangen ist. Nach Auffassung des ) ist der Vorläufigkeitsvermerk dahin gehend auslegungsfähig, dass hierunter auch materiell-rechtliche Änderungen ...

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