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Mietrecht; | wirtschaftlicher Nachteil bei einer Verwertungskündigung
Ein wirtschaftlicher Nachteil i. S. von § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn für eine Eigentumswohnung im Verkehrswert von ca. 550 000 DM im Hinblick auf ein bestehendes Mietverhältnis lediglich ein Preis von 390 000 DM erzielt werden kann. Der Verkauf der Wohnung zu einem möglichst hohen Preis stellt eine angemessene Form der Verwertung dar, wenn der Vermieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist und den Verkaufserlös benötigt, um Verbindlichkeiten zu tilgen. Sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten erst nach Abschluß des Mietvertrages aufgetreten, so spielt es keine Rolle, ob die Ursache in ungeschickten oder riskanten geschäftlichen Entscheidungen zu sehen ist. Die Kündigung ist rechtsmißbräuchlich, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Abschluß des Mietvertrages berei...