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StuB Nr. 12 vom Seite 565

Auslegung des Begriffs „ansässig” i. S. von § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG anhand Gemeinschaftsrechts

von RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Michael von Schubert, beide Bonn

Der Handel in Europa nimmt stetig zu, der Bedarf an Beratung in grenzüberschreitenden Sachverhalten steigt entsprechend. Sind steuerrechtliche Vorschriften im Zuge der Umsetzung einer europäischen Richtlinie erlassen worden, dann müssen sie auch im Kontext des europäischen Rechts ausgelegt werden. Das hat der BFH einmal mehr betont (Urteil vom  - V R 71/01, StuB 2004 S. 571).

Die Klägerin war in dem Fall eine GmbH, die zwei Schiffe im grenzüberschreitenden Transportverkehr auf dem Rhein einsetzte und die ihren erklärten Sitz am Geschäftssitz ihrer Steuerberatungsgesellschaft in Luxemburg hatte. Sie war in Luxemburg im Handelsregister eingetragen und hat vom Großherzogtum Luxemburg eine USt-Identifikationsnummer erhalten, unter welcher sie ihre Geschäftstätigkeit abwickelte. Dort wurde sie unter einer Steuernummer geführt und hat eine Bescheinigung der luxemburgischen Finanzverwaltung über ihre unbeschränkte Steuerpflicht vorgelegt. Der alleinige Geschäftsführer der Klägerin war zugleich der Kapitän auf einem der Schiffe, hatte aber seinen Wohnsitz in Deutschland. Er verbrachte die meiste Zeit an Bord des Schiffes, von wo er auch die einzelnen Aufträge abwickelte und telefonisch erre...

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