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StuB Nr. 10 vom Seite 462

Die Berücksichtigung von Unterentnahmen vor dem 1. 1. 1999 und der Wohnungszwangsentnahme zum 31. 12. 1998 im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG

– Anmerkungen zu den Urteilen des und 8 K 2448/02 E –

von Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax, Berlin/Cottbus
Die Kernthesen:
  • Nach Ansicht des FG sind Unterentnahmen aus der Zeit vor dem zu berücksichtigen.

  • Eine fiktive Entnahme stellt nach Auffassung des FG keine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 4a EStG dar.

  • Jedenfalls müsse aber § 4 Abs. 4a EStG einschränkend ausgelegt werden. Denn die Einbeziehung der steuerfreien Wohnungszwangsentnahme in die Bemessungsgrundlage für den Betrag der nichtabziehbaren Schuldzinsen führe zu einem Zielkonflikt zwischen § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG a. F. und § 4 Abs. 4a EStG. Daher müsse die Zwangsentnahme außer Ansatz bleiben.

I. Vorbemerkungen

Bekanntlich wurde mit Wirkung vom VZ 1999 der Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen neu geregelt. Der ursprünglich vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Regelung war nur ein kurzes Dasein beschieden. Denn im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum StBerG 1999 wurde § 4 Abs. 4a EStG völlig neu gefasst. Die Vorschrift erweist sich zwar im Vergleich zur Altregelung als erhebliche Vereinfachung. Gleichwohl verbinden sich mit ihr und der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 EStG zahlreiche, insbesondere auch verfassungsrechtliche Fragen.

II. Die Berücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren

Die Kläger in den vom FG Münster entschiedenen Verfahren wiesen zum positive Kapitalkonten aus. Das FA ließ im Hinblick auf § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des...

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Die Berücksichtigung von Unterentnahmen vor dem 1. 1. 1999 und der Wohnungszwangsentnahme zum 31. 12. 1998 im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG

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