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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 18/2000

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4

Verdeckte Gewinnausschüttung / Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Aufwendungen für eine Segelyacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge

Leitsatz

Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, für die eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG bestehen kann und verzichtet sie zugleich hierfür auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegen ihren Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person, so ist vorrangig eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG zu prüfen.

Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrere Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr nur aus diesem Anlass Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen.

Fundstelle(n):
VAAAB-60242

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.07.2004 - I 18/2000

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