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StuB Nr. 6 vom Seite 283

Böcke als Gärtner? – Vorgeschichte und Stand von DRS 1a

von Prof. Dr. Klaus Henselmann, Chemnitz
Die Kernthesen:
  • Der Schlussfolgerung von DRS 1a, dass eine bloße außerplanmäßige Abschreibung von Goodwill nach SFAS 141 und SFAS 142 das Einklangerfordernis des § 292a HGB erfüllt, muss entschieden widersprochen werden.

  • DRS 1a ist abzulehnen – offenbar soll nur die weiße Fahne vor den US-GAAP geschwenkt werden.

  • SFAS 142 und DRS 1a zeigen deutlich die Probleme einer Selbstregulierung der Rechnungslegung durch die Wirtschaft.

I. Vorgeschichte

Seit Mitte vergangenen Jahres gelten für die US-amerikanische Rechnungslegung die neuen Standards SFAS 141 „Business Combinations” und SFAS 142 „Goodwill and Other Intangible Assets”. Sie regeln die bilanzielle Behandlung von Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen völlig neu: Generell ist nur noch die Erwerbs-Methode – und nicht mehr die Pooling-of-Interests-Methode – zulässig (SFAS 141.13). Der dabei entstehende Goodwill (SFAS 141.43) wird in der Folgezeit gem. den Regelungen in SFAS 142.18-40 (vgl. SFAS 141.47) nicht mehr planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben, sondern ausschließlich einem sog. impairment test unterworfen („impairment only approach”).

Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Marktwert des entsprechenden Unternehmensteils („repor...

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