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StuB Nr. 2 vom Seite 96

Teilzeitarbeitsverhältnis während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann durch einseitige Erklärung ein Teilzeitarbeitsverhältnis von bis zu 30 Stunden wöchentlich auch während der Elternzeit fortsetzen. Für das Verlangen gelten dieselben Regelungen wie für die Mitteilung der Inanspruchnahme der Elternzeit (§§ 15 Abs. 5, 16 Abs. 1 BErzGG; , DB 2004 S. 2164).

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