Bayr. Landesamt für Steuern - S 0430 - 1 St 41 N

Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft)

I.  IV A 4 – S 0430 – 7/03 (BStBl 2003 I S. 742)

Nach dem gilt für verbindliche Auskünfte Folgendes:

„Die Finanzämter können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. , BStBl 1961 III S. 562, , BStBl 1981 II S. 538, und , BStBl 1983 II S. 459) auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse [1] besteht.

1. Zuständigkeit

1.1. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde. Wird der Antragsteller noch nicht steuerlich geführt, ist auf die nach dem geschilderten Sachverhalt sich künftig ergebende Zuständigkeit abzustellen.

1.2. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller steuerlich bereits geführt wird, er aber beabsichtigt, den zu beurteilenden Sachverhalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts zu verwirklichen (z.B. Aufnahme einer Tätigkeit mit gleichzeitigem Wohnsitzwechsel; Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes, aber Verwirklichung des Sachverhalts im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts im Rahmen einer gesonderten Feststellung). In diesen Fällen hat sich das künftig zuständige Finanzamt mit dem bisher zuständigen Finanzamt abzustimmen.

1.3 Die Bindungswirkung einer erteilten Auskunft bleibt auch im Falle eines späteren Zuständigkeitswechsels bestehen.

2. Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

2.1 Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer),

  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten, im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),

  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,

  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,

  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen),

  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie

  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

2.2 Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen.

2.3 Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist. Über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ergeben, ist ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens zu entscheiden. Denn in diesem Fall kann aufgrund der angestrebten Auskunft keine Disposition mehr getroffen werden. Das gilt auch, wenn der Sachverhalt erst nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über den Antrag verwirklicht wird.

2.4 Eine Auskunft kann auch erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Auskunft für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts begehrt. Das gilt insbesondere bei Sachverhalten, die wesentliche Auswirkungen in die Zukunft haben (z.B. Dauersachverhalte).

2.5 Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters).

2.6 Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen die Erteilung verbindlicher Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt (z.B. wenn zu dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist).

3. Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Bei der schriftlich zu erteilenden Auskunft hat das Finanzamt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass

  • die Auskunft nach Treu und Glauben Bindungswirkung nur entfaltet, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht;

  • das Finanzamt bis zu der von der Auskunft abhängigen Disposition einen anderen rechtlichen Standpunkt einnehmen und die Auskunft entsprechend widerrufen kann;

  • die Auskunft außer Kraft tritt,

    • wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden,

    • wenn das Finanzamt die Auskunft zulässigerweise mit Wirkung für die Zukunft widerruft oder

    • wenn das Finanzamt die Auskunft rückwirkend aufhebt, weil sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen oder durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.

4. Bindungswirkung

4.1 Für das Finanzamt tritt eine Bindungswirkung aufgrund von Treu und Glauben ein, wenn der Antragsteller die von der Auskunft abhängig gemachte Disposition getroffen hat. Bis dahin kann das Finanzamt die Auskunft widerrufen oder einen anderen rechtlichen Standpunkt einnehmen. Gegenüber Dritten, denen die Auskunft selbst nicht erteilt wurde, tritt keine Bindungswirkung ein (vgl. BStBl 1990 II S. 991).

4.2 Um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, muss die Auskunft vor der Verwirklichung des Sachverhalts erteilt und ursächlich für seine Verwirklichung gewesen sein. Dabei wird nicht nur das Vertrauen der Antragsteller im Hinblick auf die Verwirklichung des Steuertatbestands, sondern auch hinsichtlich eines verfahrensrechtlichen Besitzstands geschützt. Insoweit bindet auch eine dem Gesetz widersprechende Auskunft das Finanzamt, es sei denn, der Antragsteller hat die Gesetzeswidrigkeit erkannt oder erkennen können.

4.3 Die Bindungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt.

4.4 Hat das Finanzamt eine für den Antragsteller negative Auskunft erteilt und stellt es bei der späteren Veranlagung oder Feststellung fest, dass diese Auskunft unzutreffend war, ist es an die Auskunft nicht gebunden. Vielmehr hat es bei der Veranlagung oder Feststellung die zutreffende, für den Antragsteller möglicherweise günstigere Entscheidung zu treffen.

4.5 Die Bindungswirkung nach Treu und Glauben tritt nur dann ein, wenn die Auskunft von dem im Zeitpunkt der Auskunftserteilung zuständigen Beamten erteilt wurde. „Zuständiger Beamter” in diesem Sinne ist der zur Vertretung des Finanzamts berufene, also der zur abschließenden Zeichnung berechtigte Beamte (vgl. , BStBl 1990 II S. 274).

4.6 Das Finanzamt kann

  • eine unrichtige Auskunft mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder

  • eine Auskunft rückwirkend aufheben, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen oder durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.

4.7 Im Einzelfall kann es aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, von einem Widerruf der verbindlichen Auskunft abzusehen oder die Wirkung des Widerrufs zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Eine solche Billigkeitsmaßnahme wird in der Regel jedoch nur dann geboten sein, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Auskunft getroffenen Dispositionen oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen vermag. Der Steuerpflichtige ist vor einer Aufhebung oder Änderung zu hören (§ 91 Abs. 1 AO).

5 Rechtsbehelfsmöglichkeiten

5.1 Wird die verbindliche Auskunft antragsgemäß erteilt, so handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. , BStBl 1990 II S. 274).

5.2 Sind die für eine verbindliche Auskunft erforderlichen formellen Voraussetzungen zwar erfüllt, wird aber der Rechtsstandpunkt des Antragstellers nicht geteilt, so ist die Erteilung der Auskunft nicht abzulehnen. Die Auskunft ist mit dem vom Finanzamt als zutreffend erachteten Inhalt zu erteilen. Diese – für den Antragsteller negative – Auskunft ist ebenfalls kein Verwaltungsakt. Eine Rechtsbehelfsmöglichkeit ist damit nicht gegeben. Der Antragsteller muss deshalb auf das Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren verwiesen werden, wenn er mit einer Auskunft nicht einverstanden ist und eine Klärung in einem Rechtsbehelfsverfahren anstrebt.

5.3 Wird der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder weil die Auskunft aus anderen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. wegen einer zu erwartenden gesetzlichen Regelung, höchstrichterlichen Entscheidung oder Verwaltungsanweisung), so stellt diese Ablehnung einen Verwaltungsakt dar. Sie enthält die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf verbindliche Auskunft hat. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO). Mit dem Rechtsbehelf kann der Antragsteller lediglich geltend machen, dass die Erteilung der Auskunft in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnt worden sei.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des (BStBl 1987 I S. 474) in der Fassung der Änderung durch das  IV A 5 – S 0430 – 4/90 (BStBl 1990 I S. 146).”

II. Zusatz des Bayer. Landesamts für Steuern

1. Antragstellung

Als Anträge sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind oder alle in dem o.a. BMF-Schreiben aufgeführten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere in Fällen von erkennbar unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – ist dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Erteilung der Auskunft Gelegenheit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. zu ergänzen. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil es dem Antragsteller freisteht, auch nach einer ggf. bestandskräftigen Ablehnung nach Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung einen erneuten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu stellen.

2. Besonderes steuerliches Interesse

Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften ist nur gegeben

  • bei Sachverhalten, die schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwerfen

  • bei Fragestellungen, die nicht bereits durch ein im BStBl I veröffentlichtes BMF-Schreiben bzw. durch im BStBl II veröffentlichte BFH-Rechtsprechung geklärt worden sind. Eine Ablehnung der verbindlichen Auskunft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eindeutig erkennbar ist, dass auf den geschilderten Sachverhalt das BMF-Schreiben bzw. das BFH-Urteil angewendet werden kann.

3. Zuständigkeitsfragen und Zeichnung

Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die für die Festsetzung oder Feststellung zuständige Stelle. In besonders gelagerten Fällen ist der zuständige Hauptsachgebietsleiter zu beteiligen (Abschnitt 2.4 und 4.2 Abs. 2 FAGO). Sind mehrere Stellen eines Finanzamts befasst, ist eine einheitliche Entscheidung herbeizuführen. Da das Finanzamt nicht verpflichtet ist, für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen, sind die Außendienste vor Beantwortung der Auskunft nicht mit Sachverhaltsaufklärungen zu beauftragen. Soweit für einen Teil der erbetenen verbindlichen Auskunft ein anderes Finanzamt zuständig ist, ist der Antragsteller an dieses zu verweisen; erforderlichenfalls haben sich die Finanzämter abzusprechen. Verbindliche Auskünfte stehen unter dem Zeichnungsvorbehalt des Sachgebietsleiters (vgl. Tz. 1.4.1 der Anlage 2 zum Zeichnungsrecht in den Finanzämtern OFD-Verfügung München O 1543 – 100 St 113 vom und OFD-Verfügung Nürnberg O 1543 – 53/St 11 vom . In diesem Zusammenhang wird auf Abschnitt 2.3 Abs. 2 FAGO verwiesen.

4. Beteiligung der Betriebsprüfung

Begehrt ein Steuerpflichtiger, der ständig der Außenprüfung unterliegt, eine verbindliche Auskunft, ist diese nur nach Rücksprache mit der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle zu erteilen.

5. Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Einbringungsfällen gemäß § 20 UmwStG

Für die Erteilung der verbindlichen Auskünfte in Einbringungsfällen nach § 20 UmwStG ist stets das Körperschaftsteuer-Finanzamt zuständig. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG gilt der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das Betriebsvermögen in Ausübung dieses Wahlrechts ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Wirtschaftsgüter und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Daraus folgt, dass zunächst über den Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zu entscheiden ist und dieser Wert dann auf die Besteuerungsebene des Einbringenden durchschlägt.

Auch wenn für die Prüfung des Wertansatzes bei der Kapitalgesellschaft überwiegend auf Faktoren abzustellen ist, die nur aus der Sicht des Einbringenden beurteilt werden können (z.B. das Erfordernis der Teilbetriebseigenschaft), ändert dieser Umstand nichts an der Primärzuständigkeit des Körperschaftsteuer-Finanzamts für die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Einbringungsfällen. Das Finanzamt des Einbringenden sollte aber im Wege der Amtshilfe bei der Erteilung der verbindlichen Auskunft mitwirken.

6. Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Fällen der Betriebsaufspaltung

Im Falle einer Betriebsaufspaltung ist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft maßgebend, bei welchem Unternehmen sich die unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen zeigen. Ggf. hat sich das für das Besitzunternehmen zuständige Finanzamt mit dem für das Betriebsunternehmen zuständigen Finanzamt abzustimmen.

7. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung

Das BayLfSt bittet, ihm Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vorzulegen, bei denen der Verdacht auf missbräuchliche Antragstellungen bei mehreren Finanzämtern besteht. Damit in diesen Fällen das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Finanzen zeitnah informiert werden können, bittet das BayLfSt, ihm diese Fälle vor einer Entscheidung durch das Finanzamt zu übersenden.

Eine generelle Vorlage von Fällen, denen in materieller Hinsicht grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, in rechtlich schwierigen Fällen bzw. in Fällen von erheblicher Bedeutung an das Bayerische Landesamt für Steuern heranzutreten.

8. Fälle betreffend Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr oder supranationaler Einrichtungen

Soweit es sich bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt um ein Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr oder supranationaler Einrichtungen mit einem Auftragsvolumen in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro handelt, informieren sich die Finanzbehörden der Länder gegenseitig und das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich vor Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit kurzer Einlassungsfrist. So sollen widerstreitende Auskünfte der einzelnen Finanzämter vermieden werden. Das BayLfSt bittet daher, solche Fälle vor Erteilung der verbindlichen Auskunft vorzulegen.

9. Aufzeichnung der erteilten verbindlichen Auskünfte

Das BayLfSt bittet ab Ablichtungen von sämtlichen erteilten verbindlichen Auskünften im Sinne des und verbindlichen Zusagen (§ 204 AO) nach Steuernummer geordnet an einer zentralen Stelle im Finanzamt (z.B. beim AO-HSL) zu sammeln.

Bayr. Landesamt für Steuern v. - S 0430 - 1 St 41 N

Fundstelle(n):
ZAAAB-58963

1Vgl. hierzu Zusatz Nr. 2 des Bayer. Landesamts für Steuern