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OVG Hamburg 22.02.2005 3 Bf 25/02, NWB 34/2005 S. 278

Straßenverkehrsrecht | Abschleppen eines Fahrzeugs trotz Hinterlassung einer Handynummer

Ein verbotswidrig geparktes Kfz darf grundsätzlich auch dann abgeschleppt werden, wenn in dem Fahrzeug ein Hinweiszettel mit einer Telefonnummer und/oder einer Anschrift des Fahrers ausliegt, der den einschreitenden Polizeibediensteten veranlassen soll, dem Fahrer Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug wegzufahren. Im Einzelfall kann der Polizeibedienstete jedoch zu einem Nachforschungsversuch verpflichtet sein. Der Hinweis auf den Aufenthalt des Fahrers genügt hierfür nur dann, wenn erkennbar ist, dass der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort erreichbar ist; nicht ausreichend ist ein Zettel, der für eine Vielzahl von Situationen verbotswidrigen Parkens passt. Generalpräventive Gesichtspunkte – Abschreckung anderer potenzieller Falschparker – dürfen nicht das Hauptmotiv für die einschreitende...

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