BFH Beschluss v. - VII B 194/04

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des SteuerberatungsgesetzesStBerG—) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei insoweit zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit seine steuerlichen Erklärungspflichten verletzt und Abgabenrückstände in beträchtlichem Umfang habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er unter Hinweis auf die Beschlüsse des (Anwaltsblatt —AnwBl— 2004, 525) sowie des AnwZ (B) 43/03 (Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2005, 511) auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht und ist somit nicht klärungsbedürftig (, BFH/NV 2001, 69; vom VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss vom VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91). Weshalb —wie es die Beschwerde meint— § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei, wird nicht dargelegt. Sollte die Beschwerde hiermit auf abweichende berufsrechtliche Vorschriften für andere Berufsgruppen Bezug nehmen wollen, kann auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen werden, wonach es dem Gesetzgeber frei steht, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen zu erlassen (vgl. Senatsbeschluss vom VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

Da somit die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen sind, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 985, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein durch die Hinweise auf die Beschlüsse des BVerfG in AnwBl 2004, 525 und des BGH in NJW 2005, 511 nicht gerecht, da sich diesen Entscheidungen nichts für die von der Beschwerde vertretene Ansicht zur Unvereinbarkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen lässt.

Anders als die Beschwerde meint, erlaubt der genannte, im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Beschluss des BVerfG nicht den Schluss, dass das BVerfG die dem § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG entsprechende berufsrechtliche Vorschrift der Bundesnotarordnung (BNotO) als unvereinbar mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ansieht. Vielmehr kann dem Beschluss allein die Ansicht des BVerfG entnommen werden, dass der Amtsenthebung nachfolgende Verbesserungen der Vermögenssituation des Notars bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für den genannten Beschluss des BGH, der sich lediglich mit der Frage befasst, ob wegen der dort gegebenen besonderen Umstände ein Ausnahmefall vorlag, in welchem trotz des Vermögensverfalls des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausgeschlossen werden konnte. Schließlich kann hinsichtlich der von der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel darauf verwiesen werden, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016 nicht zur Entscheidung angenommen hat ().

2. Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben. Anders als die Beschwerde meint, weicht das Urteil des FG weder von dem Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 noch von dem Beschluss des BGH in NJW 2005, 511 ab.

Dass —was offenbar das BVerfG in dem genannten Beschluss in Bezug auf die entsprechende Vorschrift der BNotO meint— eine nach dem Widerruf der Bestellung wieder hergestellte Ordnung der Vermögensverhältnisse im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Senatsurteil vom VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740), von der das FG im Streitfall auch ausgegangen ist. Eine Abweichung von jenem Beschluss des BVerfG liegt auch insoweit nicht vor, als das FG —in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90)— ausgeführt hat, dass allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, noch nicht zur Folge hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären. Dass im Streitfall —wovon das BVerfG in dem der Entscheidung in AnwBl 2004, 525 zu Grunde liegenden Fall ausgehen konnte— bereits ein aufgestellter und vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan vorliegt, hat das FG nicht festgestellt. Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht stützen.

Nach den Feststellungen des FG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten des Klägers besondere Umstände vorliegen, welche das FG unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH in NJW 2005, 511 zu der Annahme hätten führen müssen, dass die Interessen der Auftraggeber trotz des Vermögensverfalls des Klägers nicht gefährdet sind. Vielmehr hat das FG im Streitfall festgestellt, dass der Kläger erhebliche Abgabenrückstände hat und seinen steuerlichen Erklärungspflichten nur unvollkommen nachgekommen ist und hat deshalb —ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016)— angenommen, dass von einer aufgrund des Vermögensverfalls des Klägers bestehenden Gefährdung der Mandanteninteressen auszugehen ist.

Soweit die Beschwerde diese Würdigung des FG für unzutreffend hält und auf vom FG angeblich unberücksichtigt gelassene Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers verweist, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1871 Nr. 10
HAAAB-58207