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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 210/00 EFG 2005 S. 1794 Nr. 22

Gesetze: GewStG § 10a S. 1, GewStG § 10a S. 2, GewStG § 2 Abs. 5, EStG § 16 Abs. 1

Unternehmensidentität als Voraussetzung für den Abzug eines Gewerbeverlusts nach Veräußerung des verlustverursachenden Unternehmensteilbereichs

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den

Leitsatz

1. Wird ein als Teilbetrieb zu wertender Unternehmensteilbereich einer Personengesellschaft veräußert, so kann der darin entstandene Gewerbeverlust mangels Unternehmensidentität nicht mit den nach der Veräußerung entstehenden Gewinnen in den übrigen Unternehmensteilbereichen verrechnet werden.

2. Bei einem der zunächst nur der Herstellung, der Veredelung und dem Vertrieb von chemischen Produkten, Textilien und Papiererzeugnissen gewidmeten und später um einen weiteren Betriebszweig (Wiederverwertung –Recycling– von Kunststoffen zu Kunststoff-Granulaten und Compound sowie deren Vertrieb) erweiterten Unternehmen können der Produktions- und Reyclingbereich steuerlich begünstigte Teilbetriebe sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 728 Nr. 12
EFG 2005 S. 1794 Nr. 22
HAAAB-58100

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.06.2005 - 3 K 210/00

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