BFH Beschluss v. - V B 119/04

Steuersatz für die Übertragung von Nachverwertungsrechten an Sportveranstaltungen S. 39

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, c

Instanzenzug:

Gründe

Die Beteiligten streiten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darüber, ob Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus Lizenzverträgen über die Einräumung von sog. „Nachverwertungsrechten” an Sportveranstaltungen an die Fernsehsender A, B und C nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b oder c des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) ermäßigt zu besteuern sind.

In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Oktober 2003 (Streitzeitraum) machte die Klägerin geltend, auf die Umsätze aus der Einräumung von „Nachverwertungsrechten” an A, B und C sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) folgte dem nach Durchführung einer Außenprüfung nicht, sondern besteuerte diese Umsätze mit dem allgemeinen Steuersatz.

Die hiergegen gerichtete Sprungklage, der das FA fristgerecht zugestimmt hatte, blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, auch die Umsätze der Klägerin aus der sog. „Nachverwertung” der Sportveranstaltungen unterlägen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Klägerin habe keine Leistungen gegen Entgelt erbracht, die in ihrem wirtschaftlichen Kern und daher auch umsatzsteuerrechtlich i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 in der Übertragung von Rechten bestünden, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom (BGBl I 1965, 1294) ergäben. Soweit die Klägerin meine, sie habe den Nachverwertern nicht sog. „Sportrechte”, die urheberrechtlich nicht geschützt seien, übertragen, sondern urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial über Sportveranstaltungen überlassen und hieran Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt, folge dem das FG nicht; hinsichtlich der Bilder liege nämlich eine Leistung unmittelbar von der Erstverwerterin D an die Nachverwerter vor, für die A und B ... DM je Sendeminute an D gezahlt hätten. Im Übrigen lasse sich durch Auslegung der vorliegenden Vertragsgestaltung (unabhängig von der Frage eines gezahlten Entgelts) nicht erkennen, dass die Klägerin als Herstellerin der Fernsehbilder anzusehen sei, was weitere Voraussetzung für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes sei. Das gefundene Ergebnis stehe auch in Einklang mit Anhang H Nr. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Die Klägerin könne auch danach den ermäßigten Steuersatz nicht beanspruchen, weil sie weder Schriftstellerin oder Komponistin noch Künstlerin sei.

Die Umsätze der Klägerin seien auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1999 begünstigt; denn danach unterlägen dem ermäßigten Steuersatz nur „die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen”. Die Klägerin habe jedoch A, B und C keine Filme zur Auswertung und Vorführung überlassen.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und das Urteil des FG an mehreren Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) leide.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist daher zurückzuweisen.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; die Beantwortung der Rechtsfragen muss in einer Vielzahl von Fällen aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegen. Die Rechtsfrage muss rechtssystematisch bedeutsam, klärbar und klärungsbedürftig sein. Auf die Erfolgsaussichten einer Revision kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die finanziellen Auswirkungen. Ausgehend davon hat der Senat die Zulassung der Revision zu der Rechtsfrage, ob eine Leistung an eine Fernsehanstalt unter den ermäßigten Steuersatz fällt, als tatsächliche Würdigung im Einzelfall abgelehnt (, BFH/NV 1994, 831).

b) Die Klägerin hat zur grundsätzlichen Bedeutung wörtlich folgendes ausgeführt:

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO - Grundsätzliche Bedeutung

Die Rechtsfrage, ob die Übertragung von Rechten zur rundfunk- und fernsehmäßigen Verbreitung und Ausstrahlung von Laufbildern durch einen Nachverwerter auch dann dem privilegierten Umsatzsteuersatz des § 17 (richtig wohl: § 12) Abs. 2 Nr. 7 c UStG unterliegt, wenn die fernsehmäßige Aufzeichnung durch den Erstverwerter auf dessen Kosten vorgenommen wurde, hat grundsätzliche Bedeutung. Diese Rechtsfrage beschränkt sich nicht lediglich auf den Einzelfall, sondern stellt sich in allen Fällen des Sportrechtehandels. Es ist branchenüblich, dass derjenige, dem vom Sportrechteverwerter das Erstverwertungsrecht von einem Sportereignis eingeräumt wurde, auf eigene Kosten Aufzeichnungen auf Bild-/Tonträger vornimmt und diese Aufzeichnungen auf Anweisung des Sportrechteverwerters entweder diesem oder dessen Lizenznehmern zur Nachverwertung überlässt. Diese Rechtsfrage stellt sich bei weiteren Verfahren der Beschwerdeführerin über die Weiterübertragung auf andere Nachverwerter ebenso wie für die Übertragung von Verwertungsrechten in anderen Veranlagungszeiträumen. Die Übertragung von Sportrechten hat im Bereich der Rundfunk- und Fernsehunternehmen eine überragend große Bedeutung, sowohl was dem Umfang als auch den Wert der Rechteübertragungen anbelangt. Darüber hinaus ist klärungsbedürftig, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG mit Anhang H Kategorie 8 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie in Übereinstimmung steht und sich der Steuerpflichtige auch im Falle einer Europarechtswidrigkeit der nationalen Vorschrift auf sie berufen kann.”

c) Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Klägerin damit eine klärungsbedürftige „Rechtsfrage” formuliert hat; denn für die Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, die das FG als Tatfrage zu beurteilen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303; vom IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191). Jedenfalls aber fehlt es an Darlegungen, ob und weshalb es sich hierbei um eine rechtlich zweifelhafte Frage handelt, welche eine Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren erfordert.

d) Nicht klärungsbedürftig ist auch, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 eine gültige Rechtsnorm ist und sich der Steuerpflichtige auf sie „berufen” kann, gleichgültig ob sie im Einklang oder im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG steht.

3. Die Klägerin hat auch den geltend gemachten Zulassungsgrund „Fortbildung des Rechts” (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen davon, dass Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist dargelegt werden, unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529), hätte die Klägerin insoweit darlegen müssen, dass der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 75/02, BFH/NV 2003, 1590; vom X B 157/01, BFH/NV 2002, 803). Auch hieran fehlt es —wie unter II.2.c dargestellt— im Streitfall.

4. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert keine Zulassung der Revision.

a) Soweit die Klägerin aus den BFH-Urteilen vom V R 96/84 (BFHE 142, 319, BStBl II 1985, 271) und vom V R 92/74 (BFHE 118, 255, BStBl II 1976, 515) überhaupt Rechtssätze des BFH herausgearbeitet hat, liegt eine Abweichung der Vorentscheidung von diesen Urteilen, das heißt eine Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, und vom IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802), nicht vor. Das FG hat —worauf das FA zu Recht hingewiesen hat— ausgehend von diesen Rechtssätzen den Streitfall lediglich anders tatsächlich gewürdigt als die Klägerin: Es ist davon ausgegangen, die Schutzrechte der §§ 94, 95 UrhG hätten nicht der Klägerin, sondern D als Herstellerin zugestanden. Da D Inhaberin dieser Schutzrechte gewesen sei, habe sie als Herstellerin den Nachverwertern Rechte an ihren Fernsehbildern eingeräumt.

b) Dass das FG bei seiner urheberrechtlichen Beurteilung des Streitfalls von der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 94 Abs. 2, § 95 UrhG abgewichen sei, hat die Klägerin weder vorgetragen noch dargelegt.

c) Soweit die Klägerin rügt, das Urteil weiche vom (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2003, 1507) ab, hat der Senat nach Ergehen des angefochtenen Urteils und dem Ablauf der Begründungsfrist entschieden, dass selbst wenn § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 nicht gemeinschaftsrechtskonform sei, das für die Steuerpflichtigen günstigere nationale Recht vorgehe, und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgesehen (, BStBl II 2005, 415, unter II.A.4.). Das FG ist insoweit von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen als das FG Köln und später der Senat. Dennoch ist die Revision nicht wegen (nachträglicher) Divergenz zuzulassen, weil das Urteil des FG auf dieser Abweichung nicht beruhen kann (zu diesem Erfordernis vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336; vom III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Die Ausführungen des FG zu Anhang H Nr. 8 der Richtlinie 77/388/EWG sind nämlich —worauf die Klägerin selbst hingewiesen hat— lediglich Hilfserwägungen, die das aus anderen Gründen gefundene Ergebnis stützen. Hinsichtlich der das Urteil tragenden Begründung sind jedoch Zulassungsgründe entweder nicht hinreichend dargelegt oder sie liegen nicht vor.

5. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen jedenfalls nicht vor, so dass auch eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ausscheidet.

a) Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, das FG habe zum Beweis der Tatsachen, dass im Streitfall keine Leistung der D, sondern der Klägerin vorliege und die Zahlung von A und B nicht Entgelt für Rechte der D aus §§ 94, 95 UrhG gewesen sei, sondern nur der Abgeltung technischer Kosten gedient habe, mehrere Zeugen nicht vernommen, ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin aufklärungsbedürftige Tatfragen dargelegt hat (zu den Darlegungserfordernissen vgl. , BFH/NV 2002, 1332; , BFHE 192, 390). Die Klägerin wendet sich mit den als aufklärungsbedürftig angesehenen Punkten nämlich in erster Linie nicht gegen die vom FG festgestellten Tatsachen, sondern die aus ihrer Sicht unzutreffende Vertragsauslegung und tatsächliche Würdigung der vom FG festgestellten Umstände sowie die Rechtsanwendung des FG in der angefochtenen Vorentscheidung. Jedenfalls aber hat die Klägerin —worauf das FA zu Recht hinweist— die Nichteinvernahme der benannten Zeugen vor dem FG nicht gerügt und deshalb nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) ihr Rügerecht verloren (vgl. , BFH/NV 2003, 211). Soweit die Klägerin behauptet, das FG habe seiner Entscheidung einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt als den zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt, trifft dies nicht zu. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom erhoben die Beteiligten keine Einwände gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit des vom FG vorgetragenen Sachverhalts; der Vertreter der Klägerin machte Ausführungen zur Sach- und Rechtslage im Wesentlichen aus ihren Schriftsätzen. Beweisanträge hat die Klägerin nicht gestellt, sondern nur einen Sachantrag.

b) Soweit die Klägerin als Verstoß gegen § 76 FGO geltend macht, das FG habe den hilfsweisen Vortrag der Klägerin zum „derivativen Rechteerwerb” unberücksichtigt gelassen und nicht in Erwägung gezogen, sie, die Klägerin, habe die Rechte an den Fernsehbildern von D erworben und an A, B und C weiterveräußert, ist nicht ersichtlich, was das FG in tatsächlicher Hinsicht hätte weiter aufklären sollen.

Sollte hierin eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Von der Nichtberücksichtigung des Vortrages hingegen ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrages eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich war (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG— vom 1 BvR 426/77, BVerfGE 47, 182; vom 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133).

Vorliegend spricht gegen die Behauptung der Klägerin, das FG habe den Vortrag der Klägerin zum „derivativen Rechteerwerb” nicht zur Kenntnis genommen, bereits der Umstand, dass im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ausdrücklich ausgeführt ist, der Vertreter der Klägerin habe auf den Vortrag des FA erwidert, das FA lasse seiner Meinung nach unberücksichtigt, „dass die Nachverwerter ein eigenes Senderecht wollten"; das FG hat demnach den Vortrag der Klägerin zu der Frage, wer von wem Senderechte erworben hat, zur Kenntnis genommen. Jedenfalls aber ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum das FG —ausgehend von seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom V B 108/03, BFH/NV 2004, 1301)— aufgrund der angeblich nicht zur Kenntnis genommenen Hilfsbegründung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kann im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 nur der Hersteller von Laufbildern dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte nach §§ 94, 95 UrhG einräumen (S. 14 Mitte des Urteils unter d, S. 15 Mitte). Da der Vortrag der Klägerin mithin aus Sicht des FG unerheblich war, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG davon auszugehen, dass es ihn zur Kenntnis genommen, erwogen und abgelehnt hat.

c) Zuletzt hat die Klägerin, soweit sie geltend macht, das FG habe den „Verfahrensstoff nicht ausgeschöpft”, und damit rügt, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO) zugrunde gelegt, einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Für eine derartige Verfahrensrüge hätte sie nämlich vor allem vortragen müssen, dass die nicht berücksichtigten Umstände auch nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich gewesen wären (BFH-Beschlüsse vom III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337; vom XI B 48/01, BFH/NV 2003, 1586). Auch dies ist aus den soeben unter b genannten Gründen zu verneinen.

d) Die Klägerin macht somit im Ergebnis keine Verfahrensmängel geltend, sondern wendet sich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung im Einzelfall; die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels kann hierdurch nicht erreicht werden (vgl. u.a. , BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1826 Nr. 10
KAAAB-57782