OFD Frankfurt am Main - S 2600 A - 26 - St II 1. 04

Anwendungszeitpunkt des § 43b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (EURLUmsG) vom (BStBl 2004 I S. 1158)

Bezug: (BStBl 2005 I S. 617) (BStBl 2005 I S. 618)

§ 43b EStG wurde durch das am verkündete Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –; BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158) an die aufgrund des zum vollzogenen Beitritts weiterer Staaten zur Europäischen Union ergangene Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41) angepasst. Mit der Änderung des § 43b EStG ist die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie auf sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichergestellt. Das (BStBl 2004 I S. 579) wurde infolge dessen aufgehoben.

Für die erstmalige Anwendung des § 43b EStG i.d.F. des EURLUmsG, mit dem die am in Kraft getretene Richtlinie 2003/123/EG in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten. Die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG (Veranlagungszeitraum 2004) greift nicht, weil § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG auf zu veranlagende Steuern abstellt. Die Vorschrift gilt somit nicht für den Steuerabzug vom Kapitalertrag und folglich nicht für die Kapitalerträge im Sinne des § 43b EStG.

Zur Bearbeitung von Anträgen nach § 50d EStG auf Erstattung oder Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter Berufung auf § 43b EStG weist die OFD daher darauf hin, dass sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 43b EStG i.d.F. des EURLUmsG nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EURLUmsG bestimmt (Artikel 22 Abs. 1 des EURLUmsG, Tag nach der Verkündung). Die Neufassung des § 43b EStG ist somit erstmals auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, die ab dem zufließen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2600 A - 26 - St II 1. 04

Fundstelle(n):
GAAAB-55906