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Einkommensteuer; | Umstellung des Wirtschaftsjahrs eines Forstbetriebs (§ 4a EStG; §§ 8b, 8c EStDV; § 171 Abs. 10 AO)
Nach dem ist die für einen reinen Forstbetrieb mögliche Umstellung eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs auf das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahrs (sog. Forst-Wirtschaftsjahr) nur im Einvernehmen mit dem FA zulässig. Die Versagung der Zustimmung für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist eine Ermessensentscheidung, die das FA durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt ausspricht; dieser ist Grundlagenbescheid für das Veranlagungsverfahren i. S. des § 171 Abs. 10 AO. Auch für den Forstwirt ist grds. das Normal-Wirtschaftsjahr der Landwirte und Forstwirte gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG maßgebend; das besondere Forst-Wirtschaftsjahr oder das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtsch...