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KG 07.02.2005 24 W 135/04, NWB 27/2005 S. 219

Wohnungseigentum | Grenzen der Veräußerungszustimmung

Erteilt der Verwalter seine Zustimmung zu einer Veräußerung von Wohnungseigentum (§ 12 WEG), so bedeutet das nur, dass in der Person des Erwerbers keine wichtigen Gründe gegen den Eintritt in die Gemeinschaft bestehen. Aus der Zustimmung lässt sich nicht die Billigung einer bestimmten künftigen Nutzung des Wohnungseigentums (hier: Restaurant in Ladenräumen) ableiten. Dies gilt auch dann, wenn die Nutzungsabsicht aus dem genehmigten Kaufvertrag ersichtlich ist ().

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